Erwägungsgrund 14 32018R1860
Ausschreibungen zur Rückkehr sollten gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der bzw. die die Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Bestätigung erhalten hat, dass die Rückkehr erfolgt ist, oder wenn die zuständige Behörde hinreichende und überzeugende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Wenn eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EU) 2018/1861 in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS keine zeitliche Lücke entsteht. Wenn aus den im SIS enthaltenen Daten hervorgeht, dass die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte die Vollstreckung des Einreiseverbots sichergestellt werden.