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Nach einer Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, folgende Daten unverzüglich zum Antragsdatensatz hinzu:
die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde;
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift sowie
Datum der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung.
Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, gibt im Antragsdatensatz auch an, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde bzw. dass die Reisegenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 auf Ersuchen des Antragstellers aufgehoben wurde.
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