Art. 59 32021D1764
Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Einwohnern der Union und Einwohnern der ÜLG werden nicht beschränkt.
In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, -landes oder -gebiets gegründet wurden, und stellen sicher, dass die durch diese Investitionen gebildeten Vermögenswerte und die daraus resultierenden Gewinne realisiert und zurückgeführt werden können.
Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75, 143, 144 und 215 AEUV genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.
Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.