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Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht und die Sache gefunden wurde, so stellt die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher und setzt sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieser Verordnung auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
Der vollziehende Mitgliedstaat ergreift die erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts. KAPITEL XI Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts
Die erbetenen Informationen werden dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mitgeteilt. KAPITEL IX Personen- und…
Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss der vollziehende Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einholen und…
Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
Werden Personen nach Artikel 32 ausfindig gemacht, so teilen die zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats dem ausschreibenden Mitgliedstaat…
Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h und k genannten Sachen mit einer Person verbunden sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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