Erwägungsgrund 12 32018R1877
Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung von Zahlungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut sind und sofern daher die Kommission weiterhin Zahlungen an Empfänger leistet, sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.