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Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgelegt werden, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Beschluss 2013/755/EU oder in der Verordnung (EU) 2015/322 vorgesehen sind, nicht vereinbar —
Für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Rechtmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen…
Für die Zwecke dieser Verordnung schließen Bezugnahmen auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Verfahrensbestimmungen, die für…
Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre…
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die…
Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz wurde die Verordnung (EU) 2015/323 so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des…
Verschiedene Durchführungsbestimmungen zum internen Prüfer, zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zum Rechtsbehelf, zum IT-System, zur elektronischen Übermittlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.