Erwägungsgrund 2 32018R1877
Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz wurde die Verordnung (EU) 2015/323 so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission angeglichen. Diese Angleichung erfolgte durch direkte Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und erleichterte einerseits die Ermittlung von Besonderheiten der Mittelausführung des 11. EEF und verringerte andererseits die Vielfalt der Finanzierungsvorschriften der Union im Außenbereich, die für die Empfänger, die Kommission und andere Beteiligte eine unnötige Belastung verursacht.