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Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der…
Der folgende Absatz wird angefügt:
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem in Anhang III der vorliegenden…
sonstige relevante Informationen, die der Mitgliedstaat für erforderlich hält.
Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.