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Die Berichtspflichtigen erfüllen die statistischen Berichtsanforderungen, denen sie gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen unterliegen.
Die NZBen legen die Meldeverfahren fest, die von dem Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, und setzen sie um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Meldeverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen…
Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten…
Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht…
Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.