Erwägungsgrund 5 32018R0285
Um die einheitliche Anwendung der in der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats enthaltenen Maßnahmen im Seeverkehr zu gewährleisten, ist es angemessen, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 einen neuen Anhang XVIII erhält, in dem Schiffe aufgeführt sind, für die der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) verboten sind.