Erwägungsgrund 6 32018R0285
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang XVIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte vom Rat ausgeübt werden um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Annahme und Änderung der Liste der Schiffe in Anhang VI des Beschlusses (GASP) 2016/849 sicherzustellen.