Erwägungsgrund 25 32018R0302
In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste erbringt und diese Dienste vom Kunden an einem physischen Standort wie den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem anderen bestimmten Standort bezogen werden, an dem der Anbieter die Erbringung seiner Dienste in dem Hoheitsgebiet, in dem er tätig ist, anbietet, wäre die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese Fälle betreffen die Erbringung von anderen als elektronisch erbrachten Dienstleistungen, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Lieferung sorgen.