Erwägungsgrund 41 32018R0302
Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Das ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.