Erwägungsgrund 28 32018R0302
Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei Kundendienstleistungen, die der Anbieter dem Kunden anbietet, berührt. Diese Verordnung sollte daher nicht dahingehend verstanden werden, dass sie eine Verpflichtung auferlegt, Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter seinen Kunden die Möglichkeit einer solchen Lieferung ansonsten nicht anbieten würde. Sie sollte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie eine zusätzliche Verpflichtung entsteht, Versand-, Transport-, Auf- und Abbaukosten zu übernehmen, die über das hinausgehen, was unter Beachtung des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts vertraglich vereinbart wurde. Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinien 1999/44/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.