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In der Verordnung (EU) 2018/120 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April.
In der Verordnung (EU) 2016/72 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal auf Null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art,…
In der Verordnung (EU) 2017/127 wurde die TAC für Sandaal auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um kurzlebige Arten. Die wissenschaftlichen…
In Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund des noch…
Gemäß Verordnung (EU) 2016/72, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/458 des Rates , ist die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den…
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund…
Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 überprüft die Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für das Jahr 2009 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.