Erwägungsgrund 12 32018R0677
Folglich sollte die Verwendung von Thaumatin (E 957) als Geschmacksverstärker in Erzeugnissen der Lebensmittelkategorien 12.6 „Soßen“ und 15.1 „Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis“ in einer Höchstmenge von 5 mg/kg bei jeder Lebensmittelkategorie zugelassen werden.