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Die Kommission sollte den bestmöglichen Zugang zu Informationen für alle interessierten Parteien sicherstellen, indem sie ein Informationssystem einrichtet, über das die interessierten Parteien benachrichtigt werden, wenn die Untersuchungsdossiers um neue nicht vertrauliche Informationen ergänzt werden, und indem sie diesen Parteien die Informationen über eine Internet-Plattform zugänglich macht.
Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien…
Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten. Interessierten…
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch einen auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweis…
Die Kommission sorgt dafür, dass alle gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen der Öffentlichkeit umgehend und auf angemessenem Wege, etwa über das Internet,…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.