Erwägungsgrund 5 32013R0019
Die in Artikel 48 des Übereinkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.
Die in Artikel 48 des Übereinkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.