Erwägungsgrund 5 32013R0020
Die in Artikel 104 und 105 des Abkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.
Die in Artikel 104 und 105 des Abkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Übergangszeit“ sollten definiert werden.