Erwägungsgrund 3 32018R1541
Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sollte so einfach und wirksam wie möglich erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen daher in die Lage versetzt werden, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie andere sichere Wege für geeigneter halten und mit deren Nutzung einverstanden sind, oder wenn die Informationen von einem Drittland übermittelt wurden.