Erwägungsgrund 2 32018R0841
In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.