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Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis IV erhoben.
In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang V erhoben.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
Die Mitgliedstaaten setzen alles daran, die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten zu erheben.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Meldung von Daten gemäß diesem Artikel erlassen. Diese…
Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
Die in Absatz 1 genannten Daten werden nur dann erhoben, wenn in keinem anderen Rechtsakt der Union als dieser Verordnung eine Verpflichtung zu ihrer Erhebung…
Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.