Erwägungsgrund 1 32017R1004
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates ist in mehreren Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates ist in mehreren Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.