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Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen mindestens 5 % der von Drittlandsfischereifahrzeugen durchgeführten Anlandungen und Umladungen von SPRFMO-Fischereierzeugnissen.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, wenn
eine Anfrage einer anderen Vertragspartei, einer kooperierenden Nichtvertragspartei oder einer einschlägigen RFO vorliegt, ein bestimmtes Fischereifahrzeug zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei durch das betreffende Fischereifahrzeug gestützt werden und es Grund zur Annahme gibt, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat;
ein Fischereifahrzeug keine vollständigen Informationen gemäß Artikel 31 vorgelegt hat;
dem Fischereifahrzeug das Anlaufen oder die Nutzung eines Hafens im Einklang mit den Vorschriften der SPRFMO oder einer anderen RFO verweigert wurde.
Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus…
Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jährlich mindestens 5 % der Anlandungen und Umladungen, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in seinen bezeichneten…
überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel…
Erbringt die Inspektion den Beweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige…
die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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