Erwägungsgrund 4 32018R0976
Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 kann die Kommission, wenn sie aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, dem Europäischen Parlament und dem Rat umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Referenzpunkte unterbreiten.