Erwägungsgrund 5 32018R0976
Es ist angezeigt, Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2016/1139 dringend zu ändern, um zu gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände im Einklang mit aktualisierten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung festgelegt werden.