Erwägungsgrund 2 32018R0976
In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind die betroffenen Fischbestände in der Ostsee festgelegt, darunter der Heringsbestand in der Bottnischen See und der Heringsbestand in der Bottenwiek. Um die volle Reproduktionskapazität dieser Bestände zu sichern, sind in den Anhängen I und II der genannten Verordnung bestimmte Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt, einschließlich der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und der Referenzpunkte für die Biomasse des Laicherbestands.