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Beifänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer dürfen zu keinem Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz die Beifanggrenze überschreiten, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen für die an Bord befindlichen Gesamtfänge nach Gewicht oder nach Anzahl der Exemplare festgelegt haben.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge, die nicht gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, keinen Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord behalten, der über diese Beifanggrenze hinausgeht.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei Ausschöpfung der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer des Flaggenmitgliedstaats jeder lebend gefangene Schwertfisch aus dem Mittelmeer freigesetzt.
Ist die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ausgeschöpft, so sind die Verarbeitung und Vermarktung toter Schwertfische aus dem Mittelmeer untersagt und über sämtliche Fänge ist Buch zu führen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der Menge an totem Schwertfisch aus dem Mittelmeer jährlich der Kommission, die sie gemäß Artikel 21 an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.
Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer Beifänge von Schwertfisch vor und teilen dies der Kommission mit, wenn sie…
Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen…
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus…
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch aus dem…
Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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