Erwägungsgrund 7 32019R1154
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen im Sinne von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.