Art. 18a 32017R2107
Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.