Erwägungsgrund 12 32019R1154
Bei Vereinbarungen für das Chartern von Fischereifahrzeugen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar. Einige Marktteilnehmer, die IUU-Aktivitäten nachgehen, umgehen Kontrollen dadurch, dass sie diese Vereinbarungen missbrauchen. Chartern ist im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt. Es ist angezeigt, als präventive Maßnahme zum Schutz eines wiederaufzufüllenden Bestands und im Interesse der Kohärenz mit dem Unionsrecht ein ähnliches Verbot in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufzunehmen.