Erwägungsgrund 4 32019R1154
Die Union teilte dem ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom Dezember 2016 mit, dass bestimmte Maßnahmen, die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegt wurden, im Januar 2017 in der Union in Kraft treten würden, insbesondere die vom 1. Januar bis zum 31. März festgelegte Schonzeit und die Zuteilung von Quoten für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer. Alle anderen in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Maßnahmen würden zusammen mit einigen der bereits umgesetzten Maßnahmen in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufgenommen werden.