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Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von F MSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von F MSY liegen.
Diese auf dem Plan beruhende Spannen von F MSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spannen von F MSY , die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.
Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von F MSY .
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spannen von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt,
wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;
wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder
um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter B lim sinkt, weniger als 5 % beträgt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.