Erwägungsgrund 1 32019R1197
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Liegt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und keine Verlängerung gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV von zwei Jahren vor, muss in einem zukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden.