Erwägungsgrund 16 32019R1197
Um unnötige Beeinträchtigungen für die Begünstigten der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis dahin ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten. Da zum Austrittsdatum ein Unionshaushalt, zu dessen Finanzierung ein Beitrag des Vereinigten Königreichs vorgesehen ist, nur für das Jahr 2019 verabschiedet ist, sollte diese Verordnung nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2019 gelten —