Erwägungsgrund 9 32019R1197
Die Voraussetzung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten Königreichs stützt sich auf den Haushaltsplan für 2019 in der angenommenen Fassung. Daher ist es angemessen, dass sich nach der Annahme dieser Verordnung kein Mitgliedstaat hinsichtlich seines Beitrags in einer weniger vorteilhaften Lage befindet, als im Haushaltsplan für 2019 in der angenommenen Fassung festgelegt ist. Um die vorteilhafte Wirkung dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es daher angebracht, einen spezifischen Betrag von dem Betrag des Beitrags des Vereinigten Königreichs, der in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Betrag sollte den Mitgliedstaaten zugutekommen, die andernfalls im Anschluss an die Annahme dieser Verordnung einen Nachteil erleiden würden; dies ist in den speziellen praktischen Vorkehrungen hinsichtlich der Aufteilung der fälligen Zahlungen und der Betrauung der Kommission mit der Auszahlung des spezifischen Betrags näher ausgeführt.