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Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sofern sie das einschlägige sektorspezifische Recht einhalten, gemäß denen sie Produkte vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben.
Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten, sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.
PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen…
„PEPP-Vertreiber“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine…
Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren zu unterhalten, zu betreiben und…
Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer PEPP-Kunden.
ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen ohne die erforderliche Registrierung Produkte unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.