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PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber haben dem PEPP-Kunden alle in diesem Kapitel verlangten Unterlagen und Informationen kostenfrei in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, sofern dieser sie so speichern kann, dass er sie künftig so lange abrufen kann, wie es dem Zweck dieser Informationen entspricht, und sofern das hierfür verwendete Programm die originalgetreue Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht. Auf Verlangen stellen die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zur Verfügung. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber informieren den PEPP-Kunden über sein Recht, kostenfrei Kopien dieser Unterlagen auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zu verlangen.
Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem…
die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften…
wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, welche Informationen in der obersten Schicht und welche in den darunterliegenden,…
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/65/EG sind für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf…
Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.