Erwägungsgrund 26 32019R1238
Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben werden können, und über die PEPP-Anbieter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen das PEPP angeboten wird, verzeichnet werden. Vertreiben PEPP-Anbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keine PEPPs, können aber für diesen Mitgliedstaat ein Unterkonto eröffnen, um die Mitnahmefähigkeit für die PEPP-Kunden zu wahren, sollte dieses Register auch Angaben darüber enthalten, für welche Mitgliedstaaten der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet.