Erwägungsgrund 25 32019R1238
Die PEPP-Anbieter sollten mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten Unionsmarkt erhalten. Im Hinblick auf den Vertrieb eines Produkts unter der Bezeichnung „PEPP“ sollten potenzielle PEPP-Vertreiber bei den zuständigen Behörden einen Registrierungsantrag stellen. Diese Verordnung steht der Registrierung eines bereits bestehenden privaten Altersvorsorgeprodukts, das den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, nicht entgegen. Die zuständigen Behörden sollten eine Entscheidung über die Registrierung fassen, sofern der PEPP-Anbieter alle erforderlichen Informationen vorlegt und angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Die zuständigen Behörden sollten der Europäischen Aufsichtsbehörde — der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) — nach der Entscheidung über die Registrierung eine entsprechende Mitteilung übermitteln, damit der PEPP-Anbieter und das PEPP in das öffentliche Zentralregister eingetragen werden können. Die Registrierung sollte in der gesamten Union gelten. Spätere Änderungen der im Zuge des Registrierungsverfahrens vorgelegten Informationen und Dokumente sollten den zuständigen Behörden und der EIOPA gegebenenfalls umgehend mitgeteilt werden, damit im Hinblick auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen eine wirksame Beaufsichtigung erfolgen kann.