Erwägungsgrund 50 32019R1238
ESG-Kriterien sind für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der PEPP-Anbieter von großer Bedeutung. Die PEPP-Anbieter sollten dazu angehalten werden, diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem zu berücksichtigen, um die Entstehung „verlorener Vermögenswerte“ (stranded assets) zu vermeiden. Die Informationen über ESG-Kriterien sollten der EIOPA, den zuständigen Behörden und den PEPP-Sparern zur Verfügung gestellt werden.