Gesetze
Gesetz wird geladen …
PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen Rechtsvorschriften entspricht. PEPP-Vertreiber sollten PEPPs vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben. PEPP-Vertreiber sollten nur Produkte vertreiben, für die sie über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verfügen.
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst…
Beim Vertrieb von PEPPs halten die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber die folgenden Bestimmungen ein:
Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren zu unterhalten, zu betreiben und…
„PEPP-Vertreiber“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine…
Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer PEPP-Kunden.
Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.