Erwägungsgrund 22 32019R1238
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht den Erlass von Rechtsakten sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Richtlinien. Dem Erlass einer Verordnung wurde der Vorzug gegeben, da sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten würde. Eine Verordnung würde daher eine raschere Aufnahme des PEPP ermöglichen und schneller dazu beitragen, dem Bedarf an mehr Altersersparnissen und Investitionen im Kontext der Kapitalmarktunion zu entsprechen. Mit dieser Verordnung werden die Eckpunkte von PEPPs harmonisiert, die nicht mehr auf nationaler Ebene geregelt werden müssen, weshalb eine Verordnung in diesem Fall besser geeignet erscheint als eine Richtlinie. Hingegen unterliegen Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (z. B. die Bedingungen für die Ansparphase) den nationalen Regelungen.