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Im Zuge des Wechselservices können PEPP-Sparer Sacheinlagen nur dann übertragen, wenn der Wechsel zwischen PEPP-Anbietern erfolgt, die im Portfoliomanagement für PEPP-Sparer tätig sind, also etwa zwischen Wertpapierfirmen oder anderen zugelassenen Anbietern mit einer zusätzlichen Lizenz. In diesem Fall ist eine schriftliche Zustimmung des empfangenden Anbieters erforderlich. Im Falle der Verwaltung gemeinsamer Anlagen ist die Übertragung von Sacheinlagen nicht möglich, da in Bezug auf die einzelnen PEPP-Sparer keine Trennung der Vermögenswerte erfolgt.
Betrifft der Wechsel PEPP-Anbieter, die individuelle Portfolioverwaltung für PEPP-Sparer betreiben, können die PEPP-Sparer zwischen der Übertragung von…
er überträgt die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls die Sacheinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 4 an dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum vom…
Die PEPP-Sparer sollten in der Lage sein, vor dem Wechsel eine wohlinformierte Entscheidung zu treffen. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte alle Vertriebs- und…
Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür…
Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht…
Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.