Erwägungsgrund 53 32019R1238
Da das PEPP der langfristigen Altersversorgung dient, sollten für die den PEPP-Sparern offenstehenden Anlageoptionen ein Rahmen abgesteckt werden, der die Elemente regelt, anhand deren die Anleger eine Anlageentscheidung treffen können, einschließlich der Anzahl der Anlageoptionen, zwischen denen sie wählen können. Nach der Erstentscheidung für eine Option bei Abschluss eines PEPP sollte der PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, sich nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach dem Abschluss eines PEPP bzw., wenn bereits eine Änderung erfolgt ist, nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach der letzten Änderung umzuentscheiden, sodass die Anbieter ausreichende Stabilität für ihre langfristige Anlagestrategie erhalten, während gleichzeitig der Anlegerschutz gewährleistet ist. Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparer allerdings gestatten dürfen, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.