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Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig gemäß Artikel 6 eingeführt wurde.
Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des gemeinsamen Adressierungsdienstes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.