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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen“ Verbindungsbeamte, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer Agentur der Union gemäß der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage benannt und ins Ausland entsandt werden, um sich mit Zuwanderungsfragen zu befassen, auch wenn dies nur ein Teil ihrer Aufgaben ist.
„ins Ausland entsandt“ die Entsendung in einen Drittstaat, wobei die Entsendung für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Zeitraum an eine der folgenden Stellen erfolgen kann:
eine diplomatische Vertretung eines Mitgliedstaates;
die zuständigen Behörden eines Drittlandes;
eine internationale Organisation;
eine diplomatische Vertretung der Union;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG.
die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.