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Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „w) ‚SIENA‘ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch erleichtert (Secure Information Exchange Network Application);
‚Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen‘ einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken, wobei die Maßnahmen
gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden,
im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Artikels 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden,
im Zusammenhang mit operativen Einsatzgruppen durchgeführt werden, oder
im Zusammenhang mit Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung durchgeführt werden;“.
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, auch in analytischer, operativer, technischer, forensischer und finanzieller Hinsicht;“.
Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Weiterentwicklung von Zentren der Union, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele von Europol fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, einschließlich des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung gemäß Artikel 9a und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität;“.
Buchstabe s erhält folgende Fassung: „s) Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und vorrangiger Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen und derartiger Ermittlungen, etwa gegenüber unter Buchstabe r genannten Personen;“.
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ya) besondere Beachtung — im Rahmen der Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen — der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und zwar auch, wenn diese Straftaten Handlungen im Internet umfassen;“.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „za) Unterstützung der Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Entwicklung spezifischer Instrumente, bei der wirksamen und effizienten Verarbeitung biometrischer Daten zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die unter die in Artikel 3 genannten Ziele von Europol fallen; die Verarbeitung biometrischer Daten entspricht den geltenden Mindestqualitätsstandards und erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 18a und den in dieser Verordnung festgelegten Schutzgarantien, insbesondere den in Artikel 30 festgelegten Grundsätzen der strikten Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Übermittlung der für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen — einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird, wie etwa Schleuserkriminalität und Menschenhandel, — an Europol;“.
Folgende Absätze werden eingefügt: „(6a) Jeder Mitgliedstaat, der eine operative Einsatzgruppe einsetzt, sich daran beteiligt oder sie unterstützt, stellt Europol und den anderen Mitgliedstaaten, die diese operative Einsatzgruppe einsetzen, sich daran beteiligen oder sie unterstützen, über SIENA unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung und macht gegebenenfalls Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2a, einschließlich Informationen in Bezug auf parallele Finanzermittlungen, in deren Rahmen illegal erlangte Vermögenswerte ermittelt und beschlagnahmt werden sollen, direkt zugänglich. (6b) Jeder Mitgliedstaat, der eine von Europol unterstützte operative Maßnahmen im Rahmen der EMPACT-Plattform durchführt oder sich daran beteiligt, nutzt, soweit möglich, SIENA, um Europol und anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. (6c) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz von Europol zur operativen Unterstützung stattfindet, stellt Europol über SIENA unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung und, soweit möglich und nach Maßgabe seines nationalen Rechts, indem er sie dem Europol-Personal und abgeordneten nationalen Sachverständigen, die in seinem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, in nationalen Datenbanken zugänglich macht.“
In Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der Ausübung der ihnen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse gemäß Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 6a, Absatz 6b oder Absatz 6c zu übermitteln, wenn“.
Folgende Absätze werden eingefügt: „(7a) Jeder Mitgliedstaat stellt den Anschluss seiner — von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten — Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA sicher, damit relevante Informationen direkt oder über die zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a an Europol weitergegeben werden können. Ist es aus rechtlichen, organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich, den Anschluss eines Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA herzustellen, so übermittelt der betreffende Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen der zuständigen nationalen Behörde die relevanten Informationen über andere sichere Kanäle. Diese betreffende zuständige Behörde stellt Europol die Informationen gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a bereit. (7b) Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die nicht von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt wurden, übermitteln die relevanten Informationen einer solchen zuständigen nationalen Behörde unter Verwendung sichere Kanäle. Nach der Bewertung der Informationen gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a übermittelt die betreffende zuständige Behörde diese Informationen an Europol.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität (1) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wird bei Europol als spezialisiertes Zentrum der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l eingerichtet. (2) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels. (3) Dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität gehören Europol-Personal und Vertreter von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß ihren jeweiligen Mandaten an. Europol kann weitere Teilnehmer einladen, sich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beteiligen. (4) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen zur Arbeitsweise des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, einschließlich zu dessen Aufgaben und Zusammensetzung. Die beteiligten Einrichtungen oder Agenturen der Union beteiligen sich gemäß ihren jeweiligen Mandaten.“
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Erleichterung — unter anderem durch SIENA — des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;“.
Anhang I wird wie folgt geändert:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“.
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