Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, sollte es gestattet sein, Partei zu bleiben, um insbesondere die Kontinuität der gewährten Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen sicherzustellen. Sie sollten jedoch ausschließlich im Interesse der Union und unter uneingeschränkter Achtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union handeln. Deshalb sollten diese Mitgliedstaaten ihre Rechte und Verpflichtungen nach dem Lissabonner Abkommen im Einklang mit der Ermächtigung wahrnehmen, die ihnen gemäß dieser Verordnung durch die Union gewährt wird. Um das System für den einheitlichen Schutz geografischer Angaben, das in der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen wurde, zu achten, und damit die Harmonisierung im Binnenmarkt voranschreiten kann, sollten diese Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 oder (EU) 2019/787 fallen, nach dem Lissabonner Abkommen keine neuen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre…
Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner…
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.