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Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen fortgesetzten Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen zu ermöglichen, sollten im Rahmen der nach diesem Abkommen, der Genfer Akte und dem Unionsrecht geltenden Anforderungen Übergangsregelungen vorgesehen werden.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre…
Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte Partei des Lissabonner Abkommens waren, können Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem…
nach der betreffenden Verordnung die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen, oder
Den Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, sollte es gestattet sein, Partei zu bleiben, um insbesondere die Kontinuität der…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.